Frist – Karfreitag als persönlicher Feiertag

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im kommenden Jahr 2024 feiern wir den Karfreitag am 29. März 2024. Um den Karfreitag als „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen zu können, hat gemäß BGBl. I Nr. 22/2019 die Bekanntgabe des „persönlichen Feiertags“ spätestens drei Monate vorher schriftlich (d.h. mit Originalunterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, zB per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe) bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bzw. bei der dafür zuständigen Abteilung im Unternehmen bzw. Dienststelle einzulangen. Für den Karfreitag 2024 ist der Stichtag somit Freitag, der 29. Dezember 2023.

Für die schriftliche Anmeldung des persönlichen Feiertages kann folgender Text verwendet werden.

MUSTERTEXT:

„Sehr geehrte  Damen und Herren!

Ich, ……………………………, wohnhaft …………………….., melde hiermit fristgerecht meinen persönlichen Feiertag für den Karfreitag, 29. März 2024, an.

Mit freundlichen Grüßen“

Wie schon in den Jahren zuvor darf ich im Auftrag der neu gewählten Präsidentin der Synode A.B. und Generalsynode, Frau Mag.a Ingrid Monjencs, BTh Sie bitten, Ihre Gemeindeglieder und GottesdienstbesucherInnen in Ihren Informationen, Rundbriefen und Abkündigungen in Gottesdiensten zur Weihnachtszeit 2023 an die Notwendigkeit der schriftlichen Anmeldung des persönlichen Feiertages bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber erinnern und darauf hinzuweisen, dass die Frist für die schriftliche Anmeldung des Karfreitags 2024 als persönlichen Feiertag in diesem Jahr bereits am Freitag, dem 29. Dezember 2023 endet.

Mit freundlichen Grüßen

Mag.a Ulrike Pichal